Vom ersten Symptom bis zum Umgang mit der Erkrankung

Der Weg in neun Schritten

Viele Familien erleben diesen Weg als eine Folge von Terminen, deren Zusammenhang ihnen niemand erklärt. Diese Seite beschreibt ihn von dem Moment an, in dem Ihnen zum ersten Mal etwas auffällt, bis zu den Hilfen im Alltag.

SLC6A1-bedingte Erkrankungen sind Erkrankungen, welche auf die Veränderung des Gens SLC6A1 zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere die SLC6A1-bedingte Entwicklungsstörung (englisch: SLC6A1-related neurodevelopmental disorder, kurz SLC6A1-NDD) sowie die SLC6A1-bedingte Epilepsie. Was hinter der Erkrankung steht, welche Symptome auftreten können und wie die Diagnose gestellt wird, steht ausführlich auf der Seite Was ist SLC6A1?. Diese Seite beschreibt den Weg dorthin und darüber hinaus.

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Dieser Weg beschreibt, was üblich ist. Er ersetzt keine ärztliche Beratung. Und er kann bei jedem Kind anders verlaufen: Einen Ablauf, der auf jedes Kind mit Epilepsie oder mit einem ersten Anfall passt, gibt es nach der fachlichen Leitlinie ausdrücklich nicht.3

Meist sind es die Eltern, denen zuerst etwas auffällt: Das Kind spricht später als andere Kinder, es entwickelt sich langsamer, oder es treten Anfälle auf. Diese Beobachtung ist kein Nebenschauplatz. Die Früherkennungsuntersuchungen sehen ausdrücklich vor, dass sie aufgenommen wird, und im Untersuchungsbogen gibt es dafür eine eigene Zeile.1 Die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses legt für jede U-Untersuchung Wort für Wort fest, welche Entwicklungsschritte geprüft werden: Zur U7 zwischen dem 21. und 24. Lebensmonat gehört zum Beispiel, dass ein Kind wenigstens zehn richtige Wörter außer Mama und Papa spricht.1 Auch Anfälle sind ausdrücklich Teil der Fragen, die bei diesen Untersuchungen gestellt werden.1 Schreiben Sie vor dem Termin auf, was Ihnen aufgefallen ist. Genau dazu rät die Elterninformation zur U7.1

Der erste Weg führt in die Kinder- oder Hausarztpraxis, meist zu einer der Früherkennungsuntersuchungen. Jede dieser Untersuchungen umfasst dreierlei: das Gespräch über Vorgeschichte und Beobachtungen (die Anamnese), eine eingehende körperliche Untersuchung und eine Beratung zur Entwicklung.1 Als erstes Ziel der U7, U7a und U8 nennt die Richtlinie wörtlich das Erkennen von Entwicklungsauffälligkeiten, und sie sagt auch, wozu das Ganze dient: Verdachtsfälle sollen eingehend untersucht und, wenn nötig, rechtzeitig behandelt werden.1 Für jede Untersuchung gilt ein Zeitraum und dazu eine Toleranzgrenze, innerhalb derer sie noch stattfinden kann. Die U7 zum Beispiel reicht vom 21. bis 24. Lebensmonat, mit einer Toleranz bis zum 27.1 Bei Frühgeborenen sind dieselben Zeiträume einzuhalten; die Frühgeburtlichkeit wird bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt.1

Irgendwann führt eine Vorsorgeuntersuchung nicht mehr weiter, und es beginnt eine gezielte Abklärung. Diesen Übergang regelt die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, und sie richtet sich dabei an die Ärztin oder den Arzt, nicht an Sie.1

Ergeben die Früherkennungsuntersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle soweit erforderlich im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und wenn nötig einer Therapie zugeführt werden.

§ 1 Absatz 3 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses1

Zwei Dinge daran sind für Familien wichtig: Es genügt bereits der Verdacht auf eine Krankheit, eine gesicherte Diagnose ist nicht nötig; und die weitere Abklärung läuft dann nicht mehr als Vorsorge, sondern als Krankenbehandlung. Deshalb ist dafür ein eigener Termin nötig. Wann eine besondere Einrichtung an der Reihe ist, sagt das Sozialgesetzbuch: Ein Sozialpädiatrisches Zentrum ist für Kinder da, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht in einer Praxis oder in einer Frühförderstelle behandelt werden können.2 Dasselbe Gesetz verlangt ausdrücklich, dass Zentrum und Praxis eng zusammenarbeiten; es geht also nicht um einen Wechsel, sondern um eine Ergänzung.2 Wenn Sie den Eindruck haben, dass es nicht weitergeht, dürfen Sie diese Regelung ansprechen: Sie bitten damit nicht um einen Gefallen, sondern um das, was ohnehin vorgesehen ist.

In einer neuropädiatrischen Praxis, einer Anfallsambulanz oder einem Sozialpädiatrischen Zentrum wird zuerst ausführlich gefragt: Was genau ist geschehen, wie oft, in welcher Situation, gibt es Ähnliches in der Familie? Die fachliche Leitlinie sagt dazu deutlich, dass schon dieses Gespräch von einer in der Epileptologie erfahrenen Ärztin oder einem erfahrenen Arzt geführt werden sollte, weil viele Anfallszeichen gezielt erfragt werden müssen.3 Filmen Sie ungewöhnliche Zustände mit dem Handy, wenn es Ihnen möglich ist. Die Leitlinie ermuntert Eltern ausdrücklich dazu, weil eine Aufnahme die Einordnung erheblich erleichtert.3 Dazu kommen eine körperliche und neurologische Untersuchung sowie eine Untersuchung der Entwicklung; letztere ist unabhängig davon vorgesehen, welche Form der Epilepsie festgestellt wird.3 Das EEG ist dabei die wichtigste Untersuchung: Es sollte mindestens 20 Minuten dauern und im Kindesalter möglichst eine Schlafphase enthalten.3

Umgekehrt schließt das Fehlen epilepsietypischer Potentiale auch bei mehrmaliger EEG-Ableitung eine Epilepsie nicht aus. So werden z. B. bei einigen frühkindlichen generalisierten Epilepsiesyndromen typischerweise erst später im Verlauf epilepsietypische Potentiale im EEG sichtbar.

S1-Leitlinie „Diagnostische Prinzipien bei Epilepsien des Kindesalters", Gesellschaft für Neuropädiatrie, Fassung 03/2018, seit 12/2022 abgelaufen3

Ein unauffälliges erstes EEG heißt also nicht, dass nichts vorliegt.

Umgekehrt gilt auch: Rund drei Prozent aller gesunden Kinder zeigen im EEG solche Zeichen, ihr Nachweis allein beweist eine Epilepsie deshalb nicht.3

Liegen Anfälle vor, versuchen die Ärztinnen und Ärzte, sie einem Epilepsie-Syndrom zuzuordnen. Ein Name, der Familien dabei oft begegnet, ist die Epilepsie mit myoklonisch-atonischen Anfällen, abgekürzt EMAtS; sie hieß früher Doose-Syndrom.4 Wer einen älteren Arztbrief mit Doose-Syndrom und einen neueren mit EMAtS hat, hat deshalb nicht zwei Diagnosen, sondern eine. Entscheidend ist: Ein solcher Syndromname beschreibt das Anfallsbild, nicht dessen Ursache. Die internationale Fachgesellschaft ILAE führt das Gen SLC6A1 ausdrücklich als eine von mehreren möglichen Ursachen dahinter auf.4 Dass die Zuordnung Zeit braucht und am Anfang oft etwas anderes im Raum steht, ist kein Fehler: Die typischen Merkmale im Verlauf und im EEG sind zu Beginn häufig noch nicht alle vorhanden.4

Weil ein Anfallsbild viele Ursachen haben kann, ist der nächste Schritt oft eine genetische Untersuchung, meist als Exom- oder Genomsequenzierung. Die Kommission Genetik der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie empfiehlt sie seit 2023 bei myoklonisch-astatischer Epilepsie (Doose-Syndrom) und bei früh beginnender Absence-Epilepsie; das ist eine Empfehlung der Fachgesellschaft und keine Leitlinie, und sie nennt einzelne Gene nicht.5 Für Kinder mit Entwicklungsverzögerung gibt es außerdem eine internationale Leitlinie, die die Exom- oder Genomsequenzierung ebenfalls empfiehlt. Eine Epilepsie ist dort keine Voraussetzung.6 Veranlassen darf die Untersuchung beim erkrankten Kind jede Ärztin und jeder Arzt: Sie ist eine diagnostische Untersuchung und nicht den humangenetischen Praxen vorbehalten.7 Bei Kindern stellt das Gendiagnostikgesetz zusätzliche Anforderungen; Aufklärung, Beratung und Einwilligung laufen über die Eltern, und das Kind wird seinem Alter entsprechend einbezogen.8 Ist die Untersuchung medizinisch notwendig, gehört sie zur Krankenbehandlung; die Einzelheiten der Abrechnung klärt die veranlassende Praxis.9

In Deutschland gibt es zurzeit keine gültige Leitlinie, die festlegt, wann ein Kind mit Entwicklungsverzögerung oder mit Anfällen genetisch untersucht werden soll. Die einschlägigen Leitlinien sind abgelaufen; die zur Diagnostik kindlicher Epilepsien stammt aus dem Jahr 2017.3 Die aktuellste fachliche Aussage ist deshalb die Empfehlung der Fachgesellschaft von 2023.5 Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine genetische Abklärung immer wieder verschoben wird, liegt das nicht an Ihnen.

noch „oft Jahre“. Begründung in Abschnitt 8.

Nach dem Ergebnis ist Ihnen eine genetische Beratung anzubieten; das steht im Gendiagnostikgesetz und ist kein Entgegenkommen, sondern vorgesehen.10 Das Gesetz sagt auch, wie diese Beratung sein muss: in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen, und sie umfasst die medizinischen, psychischen und sozialen Fragen, die am Ergebnis hängen.10 Dazu gehört die Frage nach Geschwistern und weiteren Kindern: Ist anzunehmen, dass Verwandte dieselbe genetische Eigenschaft tragen, gehört die Empfehlung einer eigenen Beratung für sie zur Beratung dazu.10 Nicht jedes Ergebnis ist eindeutig. Manchmal findet sich eine Veränderung, deren Bedeutung sich noch nicht sicher beurteilen lässt; was das für Ihr Kind heißt, ordnet die genetische Beratung ein. Und manchmal findet sich zunächst nichts; das beendet die Abklärung nicht zwangsläufig, besprechen Sie mit der behandelnden Praxis, welche weiteren Schritte sinnvoll sind. Bitten Sie in jedem Fall um eine Kopie des Befunds mit der genauen Bezeichnung der Veränderung. Sie brauchen sie bei Arztbesuchen, für Anträge und für die Register.

Nach der Diagnose stellt sich die Frage, wer alles zusammenhält: Anfallsbehandlung, Entwicklungsdiagnostik und Therapieplanung sollten nicht an drei getrennten Stellen liegen. Dafür gibt es die Sozialpädiatrischen Zentren, und das Gesetz beschreibt genau, für welche Kinder sie da sind.

Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

§ 119 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V2

Ein SPZ ist keine gewöhnliche Praxis: Es wird eigens dafür ermächtigt, und der Zugang läuft über eine Überweisung.2 Wo kein SPZ erreichbar ist, kann eine neuropädiatrische Epilepsieambulanz dieselbe Rolle übernehmen. Ihre Kinderarztpraxis bleibt dabei im Spiel: Das Gesetz verlangt die enge Zusammenarbeit von Zentren, Praxen und Frühförderstellen ausdrücklich.2,11

Neben der Behandlung gibt es Hilfen, die Sie beantragen müssen. Von selbst kommt keine davon. Die Frühförderung setzt dabei keine gesicherte Diagnose voraus: Sie ist ausdrücklich auch für Kinder gedacht, die von einer Behinderung bedroht sind, und sie reicht von der Geburt bis zur Einschulung.11 Der Grad der Behinderung wird auf Antrag festgestellt, in Zehnerschritten und erst ab einem Grad von 20; ab 50 gilt eine Schwerbehinderung, ab 30 ist eine Gleichstellung möglich.12 Welche Zahl im Bescheid steht, lässt sich vorher nicht sagen: Die Versorgungsmedizin-Verordnung nennt Bewertungsrahmen für einzelne Beeinträchtigungen, und die Behörde bildet das Ergebnis aus den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit.13,12 Beim Pflegegrad zählt ausdrücklich nicht nur die Körperpflege, sondern auch, wie ein Kind sich mitteilen und Aufforderungen verstehen kann und wie es sich verhält.14 Hilfen in Kita und Schule sind Leistungen der Eingliederungshilfe; Familien nennen sie Schulbegleitung oder Integrationshilfe. Welcher Träger dafür zuständig ist, klärt die Stelle vor Ort.15,16

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Quellen

  1. 1Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie), Fassung vom 18.06.2015, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026. https://www.g-ba.de/richtlinien/15/ ↩
  2. 2§ 119 Sozialgesetzbuch V. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__119.html ↩
  3. 3S1-Leitlinie „Diagnostische Prinzipien bei Epilepsien des Kindesalters“, Gesellschaft für Neuropädiatrie, AWMF-Register 022-007, Fassung 03/2018, seit Dezember 2022 abgelaufen. https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/022-007 ↩
  4. 4Specchio N u. a., Epilepsia 2022;63(6):1398–1442. https://doi.org/10.1111/epi.17241 ↩
  5. 5Boßelmann C u. a. für die Kommission Epilepsie und Genetik der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie, Clinical Epileptology 2023;36(3):224–237. https://doi.org/10.1007/s10309-023-00580-6 ↩
  6. 6Manickam K u. a., American College of Medical Genetics and Genomics, Genetics in Medicine 2021;23(11):2029–2037. https://doi.org/10.1038/s41436-021-01242-6 ↩
  7. 7§ 7 Gendiagnostikgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__7.html ↩
  8. 8§ 14 Gendiagnostikgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__14.html ↩
  9. 9§ 27 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html ↩
  10. 10§ 10 Gendiagnostikgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__10.html ↩
  11. 11§ 46 Sozialgesetzbuch IX. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__46.html ↩
  12. 12§ 2 und § 152 Sozialgesetzbuch IX. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html ↩
  13. 13Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze). https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html ↩
  14. 14§ 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html ↩
  15. 15§ 99 und § 112 Sozialgesetzbuch IX. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__112.html ↩
  16. 16§ 35a Sozialgesetzbuch VIII. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html ↩