§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „SLC6A1 Deutschland“.
- Er hat seinen Sitz in Kerpen und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Zusammenhang mit SLC6A1-bedingten und damit verbundenen Erkrankungen.
- Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
- Die Förderung des Wohlfahrtswesens.
- Die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung und Vernetzung von Familien, die von SLC6A1-bedingten Erkrankungen betroffen sind.
- Förderung von Strukturen der Selbsthilfe, die Erkrankten einen besseren Zugang zu medizinischer Behandlung, sozialer Unterstützung und verbesserter Betreuung ermöglichen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Gesellschaft für diese Erkrankungen.
- Förderung von Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet, insbesondere durch Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten, Kliniken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, durch den Austausch mit Unternehmen der Gesundheitswirtschaft, ohne dass hierdurch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
- Eigene wissenschaftliche Tätigkeit des Vereins, insbesondere durch Planung und Durchführung von Forschungsprojekten, Studien und anderen wissenschaftlichen Vorhaben sowie durch Veröffentlichung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse oder durch Förderung der Forschung Dritter, insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung von Hochschulen, Forschungsinstituten, Kliniken und anderen steuerbegünstigten Forschungseinrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf diesem Gebiet wissenschaftlich tätig sind.
- Förderung der Bildung auf dem Gebiet der durch SLC6A1 bedingten und anderer seltener Epilepsien, insbesondere durch Austausch mit Fachpersonal (medizinisches, therapeutisches, pflegerisches und pädagogisches Fachpersonal) sowie durch Informations-, Lehr- und Schulungsangebote für Betroffene, Angehörige, Fachkreise und die interessierte Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es wird unterschieden zwischen:
- ordentlichen Mitgliedern (betroffene Familien und Fachleute),
- Fördermitgliedern (natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen).
- Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit sowie eventuelle Ermäßigungen oder Befreiungen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
- Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Beide Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder ist es verhindert, bleibt der Vorstand mit dem übrigen Vorstandsmitglied handlungsfähig. Das verbleibende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Nachwahl einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
§ 8 Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Kasse des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.07.2026.
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